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Änderung der Beitragspflicht in der Sozialversicherung

Aktueller Handlungsbedarf bei mitarbeitenden Gesellschaftern in der GmbH zur Vermeidung von Beitragsnachforderungen in der Sozialversicherung!

Seit dem 1. April 2022 hat sich die Frage der Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Gesellschafter, die nicht das Amt des Geschäftsführers der GmbH ausüben, wesentlich geändert.

Nach einem gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger gehen diese seit dem 1. April 2022 davon aus, dass nur dann kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mitarbeitender Gesellschafter in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vorliegt, wenn nach der Satzung der GmbH die Dienstaufsicht über die Arbeitnehmer auf die Gesellschafterversammlung übertragen worden ist. In diesem Fall ist die Weisungsgebundenheit des mitarbeitenden Gesellschafters als Angestellter aufgehoben.

Bei Alleingesellschaftern bleibt es bei der bisherigen Auffassung, da die Alleingesellschafter jederzeit ihre Leitungsmacht gegenüber den Geschäftsführern ausüben können. Für mitarbeitende Gesellschafter mit 51 Prozent Stimmanteil soll es bis zum 31. März 2022 bei der alten Auffassung bleiben.

Fazit: Die Beitragspflicht entfällt für mitarbeitende Gesellschafter seit dem 1. April 2022 künftig nur dann, wenn das Direktionsrecht über die Arbeitnehmer vom Geschäftsführer auf die Gesellschafterversammlung übertragen worden ist. Gegebenfalls muss der Gesellschaftervertrag durch Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit von 75 Pozent und anschließender notarieller Beurkundung angepasst werden.

Quelle: Rundsachreiben der AOK 2022, Statusfeststellung von Erwerbstätigen, dort unter Anlage 3 i.d.F.v. 1. April 2022 –- versicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschafter Geschäftsführern.

RA Dr. Dietmar Buchholz, Hamburg

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