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Brexit: Eintragung der Zweigniederlassung einer Limited in das Handelsregister

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine britische Limited in Deutschland eine Niederlassung im Handelsregister eintragen lassen kann, ist nach dem Brexit derzeit jedenfalls dann ungeklärt, wenn sie faktisch von Deutschland aus geführt wird und damit ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat.

Hintergrund: Ablehnung der Eintragung einer Zweigniederlassung einer britischen Limited

Eine britische Limited mit Satzungssitz im Vereinigten Königreich hatte bereits 2014 die Eintragung einer Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister angemeldet. Die Anmeldung wurde vom Registergericht abgelehnt, weil die Höhe des Stammkapitals der Limited in der Anmeldung nicht angegeben war. Außerdem hatte der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter die Versicherung, dass kein Umstand vorliege, der nach dem deutschen GmbH-Recht seiner Bestellung als Geschäftsführer entgegenstehen würde, nicht vollständig abgegeben. In der Versicherung fehlte zudem die Erklärung, dass der die Eintragung anmeldende Geschäftsführer über seine Auskunftspflichten gegenüber dem Registergericht durch einen deutschen Notar, einen Rechtsanwalt oder einen Konsularbeamten belehrt worden war. Damit war die Versicherung unvollständig und entsprach nicht den Vorschriften über die Eintragung von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften (§ 13g Abs. 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 1 GmbHG).

Nachdem das OLG Frankfurt die Beschwerde gegen die Beanstandungen des Registergerichts zurückgewiesen hatte, hatte der BGH über die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde zu entscheiden. Mit Beschluss vom 14.05.2019 setzte der BGH zunächst das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vor, ob das Unionsrecht diesen Anforderungen an die Handelsregistereintragung einer Zweigniederlassung entgegenstehe. Zu diesem Zeitpunkt war das Vereinigte Königreich noch Mitgliedstaat der EU.

Der Beschluss des BGH vom 16.02.2021, Az. II ZB 25/17

Die dem EuGH vorgelegte Frage hat sich durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU erledigt. Der BGH stellte in seiner Entscheidung (erneut) fest, dass es sich beim UK nun um einen Drittstaat handele, für den das Unionsrecht nicht mehr maßgeblich sei.

Eine britische Limited könne sich gegenüber einem deutschen Registergericht daher nicht mehr auf die EU-Gesellschaftsrechtsrichtlinie berufen. Auch die Niederlassungsfreiheit, nach der Gesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten mit inländischen Gesellschaften gleichzustellen sind, und das daraus abgeleitete Diskriminierungsverbot ausländischer Gesellschaften gelten nicht mehr.

Maßgeblich, so der BGH, sei die aktuelle Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Rechtsbeschwerde. Es ist also unerheblich, dass die Eintragung in das Handelsregister bereits im Jahr 2014 beantragt worden war, als das UK noch Mitgliedstaat der EU war.

In der Sache hat der BGH den Fall noch nicht entschieden. Der Beschluss betrifft lediglich die Aufhebung der Vorlagefrage an den EuGH.

Anmerkung: Konsequenzen des Brexit für eine Limited mit Satzungssitz im UK

Praktisch interessant für alle Gesellschaften mit Satzungssitz im UK und Verwaltungssitz in Deutschland bleibt die Frage: Unter welchen Voraussetzungen kann aktuell noch eine deutsche Zweigniederlassung in das Handelsregister eingetragen werden?

Die Beantwortung dieser vom BGH noch nicht entschiedenen Frage hängt davon ab, ob man auf das Vereinigte Königreich als Drittstatt die Sitztheorie anwendet oder ob für britische Gesellschaften weiterhin die Gründungstheorie gelten soll. Nach der Gründungstheorie, die nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf EU-Auslandsgesellschaften anzuwenden ist, ist die in einem EU-Mitgliedstaat errichtete Gesellschaft ausländischen Rechts in Deutschland anzuerkennen. Es darf ihr nicht die Rechtsfähigkeit abgesprochen werden, weil sie nationale Vorschriften (wie z.B. ein Mindeststammkapital bei Kapitalgesellschaften) nicht erfüllt. Gegen die Anwendung der Gründungstheorie auf eine Limited mit Satzungssitz in UK spricht, dass UK jetzt Drittstaat ist und dort ansässige Unternehmen sich nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen können. Stattdessen spricht einiges dafür, auf die Limited – wie auf alle anderen Gesellschaften mit Satzungssitz in einem Drittstaatt – die Sitztheorie anzuwenden. Daraus folgt, dass einer Limited, die faktisch von Deutschland aus geführt wird und damit ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat, in Deutschland eine eigene Rechtspersönlichkeit nicht zugestanden wird.

Eine derartige Limited mit nur einem „Gesellschafter“ ist dann als Einzelunternehmen mit persönlicher Haftung des „Alleingesellschafters“ / Inhabers zu qualifizieren; bei mehreren „Gesellschaftern“ / Inhabern wird die Limited als deutsche oHG mit persönlicher Haftung ihrer Gesellschafter / Inhaber qualifiziert. Die Eintragung einer Zweigniederlassung würde sich dann nach den für den Einzelkaufmann / die oHG geltenden Vorschriften richten. Dazu muss es sich bei der Niederlassung um einen mit eigenen personellen und sachlichen Mitteln ausgestatteten, auf Dauer eingerichteten Geschäftsbetrieb handeln, der grundsätzlich als eigenständiges Unternehmen fortgeführt werden könnte. Der Geschäftsbetrieb der Niederlassung muss sich durch eine gewisse organisatorische Selbständigkeit des Unternehmensteils auszeichnen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, kann deshalb bezweifelt werden, da möglicherweise keine von der „oHG“ bzw. dem einzelkaufmännischen Unternehmen organisatorisch selbständige Niederlassung vorliegt, sondern diese identisch ist mit dem Verwaltungssitz des Hauptunternehmens.

Bis diese Fragen vom BGH entschieden sind, bleibt Rechtsunsicherheit. Unabhängig davon stehen einer Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland folgende Optionen zur Verfügung, um eine persönliche Haftung der Gesellschafter der Limited zu umgehen:

  1. Verwaltung des effektiven Verwaltungssitzes in das Vereinigte Königreich
  2. Übertragung des Geschäftsbetriebs der UK-Kaptalgesellschaft auf eine deutsche GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)
  3. Verschmelzung der Gesellschaft auf einen Rechtsträger mit beschränkter Haftung

Welche Gestaltung individuell passend ist und Probleme bei Anerkennung und Eintragung einer Zweigniederlassung im Handelsregister vermeidet, wird jeweils im Einzelfall zu prüfen sein.

Aus Haufe Online Redaktion (BGH), 19. Mai 2021

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