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Neue Entscheidung des BAG zu Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen
Das BAG hat mit Urteil vom 1. März 2022 – 9 AZR 260/21 – entschieden, dass eine Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung, die eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers unabhängig vom Grund der Eigenkündigung vorsieht, unwirksam ist.
Die Entscheidung gibt Anlass, die bestehenden Verträge zu überarbeiten.
Rückzahlungsklauseln sind in der Praxis häufig unwirksam, weil sie keine ausreichenden Ausnahmetatbestände enthalten, insbesondere nicht hinreichend beachtet wird, in wessen Verantwortungsbereich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt, vgl. BAG, Urteil vom 19. Januar 2011 – 3 AZR 621/08.
So sind Rückzahlungsverpflichtungen bei berechtigter Eigenkündigung, betriebsbedingter Kündigung seitens des Arbeitgebers, Kündigungen des Arbeitgebers, die nicht auf vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers beruhen, von der Rückzahlungsverpflichtung auszunehmen.