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Seit 1. Mai 2021 gilt für alle Unternehmen die Insolvenzantragspflicht!

Die Regelungen zur Insolvenzantragspflicht nach dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG), das pandemiebedingt spezielle Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie zur Beschränkung von Haftungs- und Anfechtungsrisiken vorsah, wurde nicht verlängert.

Seit dem 1. Mai 2021 gilt für alle juristischen Personen bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung die Insolvenzantragspflicht. Nach § 15a Abs. 1 sind Geschäftsführer oder Vorstände juristischer Personen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtet, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen. Die Frist ist keine Höchstfrist. Scheidet eine Sanierung aus, muss unverzüglich der Antrag gestellt werden.

Weitere Hinweise zum COVInsAG finden Sie unter: www.BMJV.de

Dr. Dietmar Buchholz, Weiland Rechtsanwälte, Hamburg

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