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Überbrückungshilfe II: KMU können die Hilfe bis zum Ende des Jahres 2020 beantragen
Seit 22. Oktober 2020 können über die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden. Das Hilfsprogramm unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten.
Die Überbrückungshilfen werden durch die Länder administriert. Grundlage des Programms sind Verwaltungsvereinbarungen, die das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium mit den Bundesländern geschlossen haben. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden.
Wirtschaftssenator Michael Westhagemann: „Die Corona-Pandemie ist nicht vorbei, die steigenden Zahlen belegen das. Die Unternehmen sind weiter auf Hilfe angewiesen. Mit der Überbrückungshilfe haben wir es in einem gemeinsamen Kraftakt von Ländern und Bund geschafft, ein Instrument zu schaffen, dass gerade kleinen und mittelständischen Unternehmen hilft, die Folgen der Covid-19-Pandemie zu bewältigen. Die Erfahrung der ersten Tranche hat zu einer Anpassung der Rahmenbedingungen geführt. Mit der jetzt überarbeiteten Regelung wird den Unternehmen weiterhin Möglichkeit gegeben, die Krise zu meistern und die Folgen der wirtschaftlichen Probleme zu bewältigen.“
Finanzsenator Andreas Dressel: „Es ist richtig und wichtig, dass Bund und Länder mit einer Verlängerung und einem Ausbau von Hilfen auf die sich leider wieder verschärfende Corona-Lage schnell reagieren. Die verlängerte Überbrückungshilfe leistet zusätzlich einen wichtigen Beitrag. Sie ist jetzt praxisgerechter als vorher und bleibt hoffentlich kein Ladenhüter. Die geplante Verlängerung bis zur Jahresmitte 2021 ist angesichts der Corona-Entwicklung unvermeidlich. Vielleicht gelingt es dann, auch bei Unternehmerlohn und Solo-Selbstständigen noch einen großen Schritt auf die Betroffenen zuzugehen.“
So sieht die angepasste Regelung im Einzelnen aus
Angesichts steigender Infektionszahlen fördert die Überbrückungshilfe künftig auch Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche, wo die Ansteckungsrisiken geringer sind. Förderfähig sind hierfür etwa die Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern. Dies ergänzt die bereits zuvor mögliche Förderung von Hygienemaßnahmen, wie die Anschaffung von Desinfektionsmittel und Luftfilteranlagen.
Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe für Unternehmen aus allen Branchen offensteht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:
1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
3. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
- 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),
- 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und
- 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).
4. Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.
5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Quelle: Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation