Weltweites Netzwerken fängt beim Nachbarn an.

Der Billbrookkreis ... Vor Ort. Vernetzt. Vertreten.

Billbrook/Rothenburgsort/Allermöhe – wo Industrie und Wirtschaft ansässig sind.

Mittelständler und Weltmarktführer engagieren sich.

Interessensvertretung und Dialogpartner.

Aktuelles, Meinungen, Einschätzungen

Wichtige Änderungen 2026

Anpassungen von Beitragsätzen in der Sozialversicherung, Anhebung des Mindestlohns: Wie mit jedem Jahreswechsel gibt es auch 2026 zahlreiche Änderungen, die Menschen und Unternehmen in Deutschland betreffen. Ein Überblick, was ab Januar auf Arbeitgeber, Beschäftigte und Steuerzahlende zukommt.

Mindestlohn: Anhebung im Januar 2026
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zunächst zum 1. Januar 2026 von derzeit 12, 82 Euro auf 13,90 Euro pro Arbeitsstunde. Am 1. Januar 2027 wird er in einem zweiten Schritt auf 14,60 Euro angepasst. Damit steigt der Mindestlohn zunächst um 8,42 Prozent und im kommenden Jahr um weitere 5,04 Prozent – insgesamt also um fast 14 Prozent. Mit dem Mindestlohn erhöht sich auch die vom Mindestlohn abhängige dynamische Geringfügigkeitsgrenze beim Minijob, die wiederum Auswirkungen auf die Untergrenze des Midijobs hat. Von der Erhöhung profitieren besonders Menschen, die im Niedriglohnsektor arbeiten.

Mindestlohn gilt für alle – mit wenigen Ausnahmen
Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle volljährigen Arbeitnehmenden. Nur in wenigen Ausnahmen gilt der Mindestlohn nicht. So haben Langzeitarbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten keinen Mindestlohnanspruch. Auch für Azubis gilt er nicht, für diese gibt es die Azubi-Mindestausbildungsvergütung. Auch wer ein Pflichtpraktikum oder freiwillige Praktika unter drei Monaten absolviert, kann keinen Mindestlohn beanspruchen. Daneben gibt es in mehreren Branchen tarifliche Mindestlöhne, die über der gesetzlichen Lohnuntergrenze liegen.

Sozialversicherung: Beitragssätze für 2026

Krankenversicherung
Der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung liegt aktuell bei 14,6 Prozent. Haben Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld, gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird der Beitrag hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen. Für Minijobber gelten besondere Beitragsätze.

Durchschnittlicher und individueller Zusatzbeitrag (Krankenversicherung)
Neben dem allgemeinen und ermäßigten Beitragssatz gehört auch der Zusatzbeitrag als originärer Teil zum Krankenversicherungsbeitrag. Dieser ist jedoch gesondert zu berechnen und auch gesondert im Beitragsnachweis auszuweisen. Beim Zusatzbeitrag ist zwischen dem durchschnittlichen und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zu unterscheiden. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt zum 1. Januar 2026 auf 2,9 Prozent. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet das eine Erhöhung um 0,4 Prozent.
Krankenkassen können einen individuellen Zusatzbeitrag erheben, sofern sie ihren Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht decken können. Die Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitrags legt jede Kasse selbst fest.

Pflegeversicherung
Eine Anhebung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung für 2026 ist aktuell nicht geplant. Die soziale Pflegeversicherung leidet zwar weiterhin unter finanziellen Schwierigkeiten. Die Finanzspritze des Bundes schafft aber zumindest kurzfristige Abhilfe. Voraussichtlich bleibt der Beitragssatz deshalb erstmal bei 3,6 Prozent.

Rentenversicherung
Wann der Beitrag zur Rentenversicherung zu reduzieren oder zu erhöhen ist, ist gesetzlich festgelegt. Ausgangswert ist dabei die sogenannte Nachhaltigkeitsrücklage. Seit 2018 liegt der Beitragssatz bei stabilen 18,6 Prozent.

Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung bleibt auch 2026 stabil. Der Beitragssatz beträgt somit weiterhin 2,6 Prozent. Zum 1. Januar 2026 findet keine Erhöhung statt.

Unfallversicherung
In der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es keinen vergleichbaren Beitragssatz wie bei den übrigen Sozialversicherungszweigen. Die Beitragshöhe zur Unfallversicherung richtet sich nach dem Entgelt der Versicherten und dem Grad der Unfallgefahr im jeweiligen Unternehmen.

Beitragsbemessungsgrenze 2026: Krankenversicherung
Dem Verordnung zufolge soll die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2026 auf 5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro jährlich) steigen. Für die soziale Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte.

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 (Versicherungspflichtgrenze)
Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) soll von 73.800 Euro (2025) auf 77.400 Euro angehoben werden.
Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der JAEG des Jahres 2002 (40.500 Euro) versicherungsfrei und bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, gilt die besondere JAEG. Diese wir laut Entwurf ab dem 1. Januar 2026 bei 69.750 Euro liegen.

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2026
Die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung soll um 400 Euro, also auf 8.450 Euro monatlich angehoben werden, jährlich sind dies 101.400 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 124.800 Euro jährlich bzw. 10.400 Euro monatlich.
Zum 1. Januar 2025 ist die Rechtskreistrennung in „Ost“ und „West“ bei den Meldungen entfallen. Seitdem gelten für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Rechengrößen.

Zurück