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Zugang elektronischer Willenserklärungen, insbesondere in E-Mail-Anhängen

OLG Hamm, Beschluss vom 9. März 2022 – 4 W 119/20
Fundstelle Internet: openJur 2022, 6997

Wird ein Abmahnanschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, stellt sich das Problem, ob die Willenserklärung dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist. In einem Rechtsstreit vor dem OLG Hamm streiten die Parteien um den Zugang einer Abmahnung. Der Empfänger behauptet, er habe von den beiden E-Mails keine Kenntnis erlangt, er könne nicht ausschließen, dass die beiden E-Mails im „Spam-Ordner“ eingegangen seien. Er könne den Zugang nicht mehr überprüfen, da zwischenzeitlich alle E-Mails im „Spam-Ordner gelöscht worden seien.

Das OLG Hamm führt aus: „Wird – wie im vorliegenden Fall – ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat. Denn im Hinblick darauf, dass wegen des Virenrisikos allgemein davor gewarnt wird, Anhänge von E-Mails unbekannter Absender zu öffnen, kann von dem Empfänger in einem solchen Fall nicht verlangt werden, den Dateianhang zu öffnen.“ …

Fazit: Beim Zugang elektronischer Erklärungen, insbesondere in E-Mail-Anhängen, bestehen nach wie vor erhebliche Beweisprobleme. Im Einzelfall sollte daher auf andere Zugangswege zurückgegriffen werden.

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