Weltweites Netzwerken fängt beim Nachbarn an.

Der Billbrookkreis ... Vor Ort. Vernetzt. Vertreten.

Billbrook/Rothenburgsort/Allermöhe – wo Industrie und Wirtschaft ansässig sind.

Mittelständler und Weltmarktführer engagieren sich.

Interessensvertretung und Dialogpartner.

Gesprächskreise

Aus der Praxis: Fachforen mit unternehmensrelevanten Schwerpunkten

Wer kennt es nicht: Themen wie Haftung der Geschäftsführung, Aktuelles im Gesellschaftsrecht, die Unternehmensnachfolge, aktuelle Änderungen im Arbeitsrecht, Datenschutz oder auch Steuerlasten wie beispielsweise die kommende Hamburger Grundsteuer betreffen alle Unternehmer. Und doch werden sie auf die lange Bank geschoben. Sind rechtliche Neuerungen oder Veränderungen im Unternehmen dann in Kraft getreten, stellen sich im Tagesgeschäft viele Fragen, die manchmal auch unbeantwortet bleiben.

Daher bietet der Billbrookkreis interessierten Unternehmerinnen und Unternehmern Gesprächskreise zu aktuellen Themen, um sich im Rahmen eines überschaubaren Teilnehmerkreises in einer zwei- bis dreistündigen Veranstaltung zu informieren und auszutauschen.

Die Teilnahme an den Gesprächskreisen ist kostenfrei, Tag und Ort werden mit den Interessenten nach gestellter Anfrage individuell abgestimmt.

Gesprächskreis Personal

Fachkräfte – Arbeitskräftemangel in fast allen Branchen

Seit Jahren hat sich der Arbeitskräftemangel verstärkt und ist zu einem großen Problem für die Wirtschaft geworden. Ob KMU oder großer Konzern: Alle leiden darunter, nicht ausreichend Mitarbeiter einstellen zu können. Die duale Ausbildung von Schulabgängern ist in den letzten Jahren vernachlässigt worden und muss dringend verbessert werden. Es fehlen unter anderem die notwendigen Berufsschullehrer.

Längst bemühen sich nicht mehr nur einzelne Sparten vergeblich um Fachkräfte – Recruiting wird branchenübergreifend zum harten Wettbewerb. Wie können sich Arbeitgeber von der Konkurrenz abheben?

Eines ist klar: Obstkorb und kostenloser Kaffee sind nicht die Antwort.

Mit unserer Gesprächsrunde wollen wir über allgemeine und spezielle Probleme der Personalgewinnung sprechen, aktuelle Vakanzen und Lösungsvorschläge diskutieren.

 

Gesprächskreis Bauen

Probleme aus der Baupraxis – wer haftet?

  • Baustoffknappheit und Lieferverzögerungen!
  • Preiserhöhungen bei Baumaterial!
  • Rund um die Abnahme! „Der lange Weg zur Vergütung!“

Die Corona-Pandemie lässt auch die Bauwirtschaft nicht unberührt. Aufgrund der Baustoffknappheit und Unterbrechung der Lieferketten kommt es aktuell zu erheblichen Lieferverzögerungen. Verbunden ist diese Entwicklung mit drastischen Preiserhöhungen bei den Baumaterialien, die alle am Bau beteiligten Unternehmen aktuell vor große Probleme stellt, unabhängig, ob Auftraggeber und Auftragnehmer beim Vertrag die VOB/B oder ausschließlich das Werkrecht des BGB zugrunde gelegt haben.

  • Die ursprünglich mit den Auftraggebern vereinbarten Fristen und Preise lassen sich nicht mehr halten. Wer trägt das Risiko? Wurden vertraglich zu ambitionierte Zwischen- und Fertigstellungstermine vereinbart. Wer hat die Bauverzögerungen, aufgrund nicht rechtzeitig durchgeführter Leistung, zu vertreten. Droht Verzug verbunden mit erheblichen Schadensersatzforderungen und ggf. Vertragsstrafen. Kann das Risiko durch eine Behinderungsanzeige abgewehrt werden?
  • Können die nach Vertragsschluss drastischen Preissteigerungen durch Stoffpreis- und Lohngleitklauseln im Rahmen von AGBs oder besser durch Individualvereinbarung aufgefangen werden. Muss sich der Auftraggeber nachträglich auf Preisanpassungen einlassen?

Fragen über Fragen, die sich in der Praxis stellen, auf die es keine einfachen Antworten gibt.

Auch der Abnahme der Werkleistung für den Bauherren und Bauunternehmer kommt in der Baupraxis eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Abnahme ist u.a. Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs, dem Übergang der Preis- und Leistungsgefahr, den Lauf der Verjährung. Ohne Abnahme keine Vergütung. Immer wieder gibt es zwischen den Beteiligten Streit über Mängel, Nachträge und/oder die Höhe der Schlussrechnung.

Mit unserer Gesprächsrunde wollen wir über allgemeine und spezielle Probleme der Baupraxis sprechen und Lösungsvorschläge diskutieren.

Gesprächskreis Gesellschaftsrecht

Reform des Gesellschaftsrechts

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), BT Drucksache 19/27635 vom 17. März 2021 steht die größte Reform des Personengesellschaftsrechts seit über 100 Jahren an. Das Bundeskabinett hat am 20. Januar 2021 den beschlossenen Regierungsentwurf veröffentlicht. Am 5. März 2021 hat der Bundesrat zum Gesetz Stellung genommen und Änderungswünsche angemeldet. Der Bundestag hat das Gesetz nach der Einigung im Rechtsausschuss am 25. Juni 2021 beschlossen. Das Gesetz hat noch am selben Tag den Bundesrat passiert.

In einer Übergangszeit bis Ende 2023 haben alle bestehenden Unternehmen Zeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Möglicherweise müssen die Gesellschaftsverträge ange­passt werden. Das Gesetz soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Das Gesetz enthält wesentliche Änderungen für die GbR:

  • So wird die Rechtsfähigkeit der GbR gesetzlich geregelt, §§ 705 Abs. 2, 740 BGB-E. Träger des Vermögens ist künftig die GbR, §§ 713,722 BGB-E. Es wird ein eigenes Gesellschaftsregister für die GbR eingeführt, § 707 Abs. 1 BGB-E. Damit wird die GbR selbst Träger von Rechten und Pflichten. Für sog. ARGE besteht keine Eintragungspflicht. Die GbR wird künftig umwandlungsfähiger Rechtsträger nach dem UmwG. Der Entwurf enthält Regelungen zur freien Sitzwahl, § 706BGB-E.
  • Eine beschränkte Haftung ist für die GBR nicht vorgesehen.

Das Gesetz enthält Regelungen für die GbR und die OHG und KG:

  • Freies Sitzwahlrecht unabhängig vom Ort der Eintragung, § 706 BGB-E. Die Firmierung der GbR 707a,707b BGB-E. Stimmkraft und Ergebnisverteilung nach Beteiligungsverhältnissen und nicht nach Köpfen, § 703 Abs. 3 BGB-E. Regelungen zur Beschlussfassung, § 714 BG-E. Informationsrechte und -pflichten, § 717 BGB-E. Besondere Regelungen zum Abfindungsanspruch des Gesellschafters, § 728 BGB-E. Möglich ist nach § 707c BGB-E der Statuswechsel.

Änderungen für Personenhandelsgesellschaften

  • Die Personengesellschaften werden für die freien Berufe geöffnet, § 107 Abs. 1 S. 2 HGB-E. Neu sind Regelungen zum Beschlussverfahren, § 109 HGB-E, und Beschlussmängelrecht, § 110 ff HGB-E. Die Regelungen zur Gewinnermittlung und -verteilung werden neu gefasst, §§ 120-122 HGB-E. Die Informationsrechte der Kommanditisten können künftig nicht mehr ausgeschlossen werden, § 166 HGB-E. Für den nicht im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten, der der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat, wird die Haftung verschärft, § 176 HGB-E. Die GmbH & Co. KG wird im Gesetz ausdrücklich benannt. Die Gesellschafterrechte werden von den Kommanditisten wahrgenommen, § 170 Abs. 2 HGB-E.

Der Billbrookkreis bietet allen Interessierten in Billbrook und Umgebung wie den Firmeninhabern oder Führungskräften, sich rechtzeitig im Rahmen eines überschaubaren Teilnehmerkreises in einer zwei- bis dreistündigen Veranstaltung über das Thema zu informieren.

Gesprächskreis Grundsteuer

Fragen zur Reform der Grundsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die derzeitige Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Der Hamburger Senat hat am 16. März 2021 einen Gesetzentwurf zur neuen Hamburger Grundsteuer beschlossen und der Bürgerschaft zur weiteren Beratung vorgelegt.

Hamburg hat das vom Bundesfinanzminister Scholz favorisierte Bundesmodell, das auf aktuelle Immobilienwerte abstellt, glücklicherweise nicht übernommen. Damit vermeidet das ab 2025 geltende Hamburger Wohnlagemodell, dass die stark ansteigende Bodenwertentwicklung, die nicht zuletzt „heißem Geld“ geschuldet ist, auf die Grundsteuer in Hamburg durchschlägt und das Wohnen in Hamburg zusätzlich verteuert. Der Gesetzentwurf sieht eine neue Grundsteuer C vor. Baureife, unbebaute Grundstücke sollen über einen gesonderten, höheren Hebesatz besteuert werden, um Grundstücksspekulationen entgegenzuwirken und Wohnungsbau zu fördern. Darüber hinaus sieht das Gesetz für geförderten Wohnraum einen Abschlag von 25 Prozent vor. Wer künftig mehr bezahlen muss, steht noch nicht fest. Es wird sicherlich für viele Eigentümer, insbesondere von Gewerbegrundstücken, positive wie negative Überraschungen geben

Kritisch zu betrachten ist die Kategorisierung zwischen normalen und guten Wohnlagen. Ein reines Flächenmodell, wie das bayerische Modell, wäre sicherlich gerechter. Das Wohnlagemodell lässt unberücksichtigt, dass die wertbildenden Faktoren nahezu ausschließlich Investitionen der privaten Eigentümer aus bereits versteuertem Einkommen zugrunde liegen und damit prägend für die Wohnlage sind. Soweit das Modell mit der Bereitstellung öffentlicher Leistungen, wie Straßen, Grünanlagen und andere öffentliche Einrichtungen, begründet wird, bleibt unberücksichtigt, dass viele kommunale Leistungen über spezifische Gebühren und Abgaben finanziert werden. Das Wohnlagemodell kommt einer verkappten Vermögensteuer gleich und ist alles andere als gerecht zu bewerten, da es nahezu ausschließlich auf Leistungen der privaten Grundstückseigentümer aus bereits versteuertem Einkommen abstellt. Wenn auch mit dem Hamburger Wohnlagemodell Ungerechtigkeiten und Streitigkeiten vorprogrammiert sind, ist der Weg Hamburgs zu begrüßen.

Finanzsenator Andreas Dressel (SPD) hat am 16. März 2021 auf der Landespressekonferenz in Bezug auf die neue Grundsteuer erklärt: „Wir wollen Wohnen in Hamburg nicht weiter verteuern.“ Nehmen wir den Senator beim Wort!

Gesprächskreis Unternehmensnachfolge

Es gibt viele Möglichkeiten der Unternehmensnachfolge. Sie kann durch den eigenen Nachwuchs, qualifizierte Führungskräfte im Unternehmen, durch Teilhaber oder durch Unternehmenskauf realisiert werden.

Diskutiert wird aktuell eine neue GmbH mit gebundenem Vermögen (GmbH-gebV), die die Suche nach geeigneten Nachfolgern erleichtern soll. Die Berliner Stiftung „Verantwortungseigentum“ hat einen Regelungsvorschlag für eine „GmbH mit gebundenem Vermögen“ (GmbH-gebV) vorgestellt. Die Initiatoren begründen ihren Entwurf mit der Zielsetzung einer nachhaltigen und verantwortlichen Unternehmensführung. Bei dieser Rechtsform soll es keine Gewinnausschüttung geben, die Gewinne und das Vermögen bleiben im Unternehmen gebunden. Die Geschäftsanteile können weder vererbt noch zum Marktpreis veräußert werden. Eine Übertragung der Anteile kann nur an Personen derselben „Fähigkeiten- und Wertefamilie“ zum Nennwert weitergegeben werden. Kritiker der GmbH-gebV halten diese Rechtsform weder geeignet noch erforderlich. Bereits das bestehende GmbH-Recht erlaube schon jetzt steuerlich gemeinnützige oder ideelle Zwecke, siehe Plöger/Weitemeyer, „Eine neue GmbH mit gebundenem Vermögen – keine sinnvolle Rechtsform für die deutsche Wirtschaft“, in: BB 15/21, Seite 1.

Unabhängig von der Rechtsform stellen sich für alle Beteiligten neben finanziellen und rechtlichen Aspekten, insbesondere für den Firmeninhaber, sehr persönliche Fragen, um eine geordnete und erfolgreiche Nachfolge sicherzustellen, zum Beispiel:

  • Wer ist der richtige Nachfolger?
  • Wie ordne ich die Nachfolge innerhalb der Familie?
  • Wie läuft der Übergang, Kauf oder Beitritt technisch ab?
  • Muss die Satzung der Gesellschaft geändert werden?
  • Was ist mit der Firmenimmobilie?
  • Müssen Mitarbeiter übernommen werden?
  • Wie wird der Kaufpreis ermittelt?
  • Kann die Haftung ausgeschlossen werden?

Der Billbrookkreis bietet allen Interessierten in Billbrook und Umgebung wie den Firmeninhabern oder Führungskräften, sich rechtzeitig im Rahmen eines überschaubaren Teilnehmerkreises in einer zwei- bis dreistündigen Veranstaltung über das Thema zu informieren.

Gesprächskreis Unternehmenssanierung

Auch in der Krise das Ruder fest in der Hand
„Sanieren oder Liquidieren“

In der Krise des Unternehmens ist zur Vermeidung der persönlichen zivil- und strafrechtlichen Haftung die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften in besonderer Weise gefordert. In der Krise besteht die Neigung, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens schön zu „reden“. So werden in der Praxis Insolvenzgründe sowie die Haftungstatbestände des Zivil-, Straf- und Steuerrechts ebenso übersehen, wie die Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung. Auch die strikte Beachtung kurzer Fristen wie die für Kapitalgesellschaften geltende „dreiwöchige Insolvenzantragspflicht“ bei Zahlungsunfähigkeit bleibt in der Praxis nicht selten unbeachtet. Auch herrscht Unsicherheit, ob und in welchem Umfang die Geschäftsführung die Geschäfte der Gesellschaft in der Krise weiterführen darf.

Hier ist guter Rat gefragt.

In dem Gesprächskreis können allgemeine und spezielle Fragen diskutiert und Erfahrungen ausgetauscht werden.

Gesprächskreis Datenschutzgrundverordnung

In dem Gesprächskreis soll über den aktuellen Stand und Erfahrungen mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gesprochen und Handlungsalternativen aufgezeigt werden. Die DS-GVO regelt seit dem 25. Mai 2018 neben dem Bundesdatenschutzgesetz (neu) den Datenschutz einheitlich für die gesamte Europäische Union.

Die Anforderungen der DS-GVO hinsichtlich der Dokumentations-, Informations-, Auskunft-, Nachweis- und Löschpflichten sowie IT – Sicherheit gehen weit über die nationalen Datenschutzgesetze hinaus. Gegenstand der Verordnung ist das Recht natürlicher Personen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten vor missbräuchlicher Nutzung. Bei Datenschutzverstößen drohen den Unternehmen neben Schadensersatzklagen hohe Bußgelder. Neue Beschwerdebefugnisse der Betroffenen wurden eingeführt. Beschweren sich Arbeitnehmer, Kunden oder Lieferanten bei der Datenschutzbehörde, muss die Behörde tätig werden. „Datenlecks“ müssen der Behörde unverzüglich gemeldet werden.

Der Gesprächskreis verfolgt das Ziel, die Teilnehmenden für den Datenschutz zu sensibilisieren, ihnen einen Überblick zu verschaffen sowie Handlungsnotwendigkeiten aufzuzeigen.

Gesprächskreis Europa

Diskussion zur Zukunft der EU

„Quo vadis Europa?“ Wo geht die Reise mit Europa hin? Die Antwort hängt davon ab, wohin wir, das heißt die Bürger Europas, mit Europa reisen wollen. Die Vernetzung der Weltwirtschaft schreitet voran und zieht den europäischen Teil mit, ob er will oder nicht. Wer über Europa nachdenkt, darf sich nicht durch die Tagesaktualität der Ereignisse um die Finanz- und Bankenkrise, Schlagwörter wie Transferunion, Europäischer Stabilitätsmechanismus oder Bankenunion blenden lassen. Der muss weit über die Tagespolitik hinaus in zeitlich weiten Räumen denken. Europa wächst auf vielen Ebenen der Kultur, der Wirtschaft, des Sozialen und der Politik unmerklich zusammen. Dabei soll Europa zusammenwachsen, aber nicht zusammen wuchern. Politiker, die mit ihren visionären Vorstellungen die Bürger Europas nicht mitnehmen, dürfen sich nicht wundern, wenn sie die Mehrheiten verlieren und die Statik des gemeinsamen Hauses Europa ins Wanken gerät. Möglicherweise muss das gemeinsame Haus Europa in kleinen Schritten gedacht werden.

Nachfolgend Vorschläge zur Neugestaltung Europas von Professor Hans Werner Sinn, aus „Der schwarze Juni: Brexit, Flüchtlingswelle, Euro Desaster – Wie die Neugründung Europas gelingt“, Herder Verlag, 2016

Der 15-Punkte-Plan zur Neugründung Europas – Auszug – auf einen Blick:

  1. Die atmende Währungsunion
  2. Konkursordnung für Staaten
  3. Geldpolitik der Europäischen Zentralbank mit minimalem Risiko
  4. Tilgung der Target-Verbindlichkeiten durch Gold
  5. EZB-Stimmrechte nach Haftung und Größe der Mitgliedsländer
  6. Heimatland- statt Gastlandprinzip für bedürftige EU-Bürger
  7. Inklusion der Asylanten, Asylanträge außerhalb der EU-Grenzen
  8. Grenzsicherung als EU-Aufgabe
  9. Hilfen für schwächer entwickelte EU-Nachbarstaaten
  10. Aussetzung des Mindestlohns, aber „Aktivierende Sozialpolitik“
  11. Punktesystem für hoch qualifizierte Migranten
  12. Freihandel und freier Kapitalverkehr
  13. Europaweite Netze
  14. Ein europäischer Subsidiaritätsgerichtshof
  15. Gemeinsam Armee, gemeinsam Sicherheitspolitik

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Die Teilnahme an den Gesprächskreisen ist kostenfrei, Tag und Ort werden mit den Interessierten nach gestellter Anfrage individuell abgestimmt.

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