Recht Ruinöse Falle für das Handwerk! Das Widerrufsrecht für Verbraucher. Nicht jeder Handwerker kennt das Wi- derrufsrecht für Verbraucher und seine damit verbundenen nachteiligen wirt- schaftlichen Folgen. Unredliche Kunden und findige Juristen haben dies erkannt und lassen immer wieder Handwerker in die Widerrufsfalle laufen. Das nachfolgende Beispiel zeigt, wie tückisch es in der Praxis zugeht: Der Eigentümer eines Einfamilienhauses, das saniert werden muss, schließt mit einem Handwerksbetrieb mündlich oder schriftlich in seinem Haus einen Vertrag über den Einbau der Elektroinstallation und den Einbau einer Wärmepumpe ab. Der Kunde zahlt für diesen Auftrag einen Vorschuss. Nach Abschluss der Arbeiten und Abnahme stellt der Handwerker seine Rechnung, die der Kunde – trotz wiederholter Mahnung – nicht bezahlt. Der Eigentümer widerruft die Verträge, verlangt die Vorschüsse zurück und ver- weigert jeden Wertersatz für die Arbei- ten. Zu Recht? Dem Verbraucher steht gesetzlich bei außerhalb der Geschäfts- räume des Unternehmers geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu (§ 356 BGB). Er kann innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen. Fehlt es an der Belehrung, erlischt die Frist erst 12 Monate und 14 Tage nach Ver- tragsschluss. Die Folgen einer fehlenden Belehrung können sich für den Unternehmer ruinös auswirken. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die bereits erbrachten Leis- tungen zu bezahlen. Er kann vielmehr den geleisteten Vorschuss zurückfor- dern (§ 357 BGB). Genauso wenig muss er in der Regel die erhaltenen Bauleis- tungen zurückgeben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf Vorlage eines deutschen Gerichts ausgesprochen: „Dass der Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung von Leistungen zu befreien ist“. Kein Geld für Handwerker ohne Widerrufs- belehrung. „Die Sanktionen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschre- ckend sein.“ Dieses Ergebnis ist nicht akzeptabel. Der Gesetzgeber ist hier zur Korrektur aufgerufen! Völlig praxisfremd ist die Empfehlung des EuGH, der Hand- werker könne entsprechende Formulare bereithalten. Diese Folgen kann der Handwerker derzeit nur vermeiden, wenn er dem Ver- braucher genügend Zeit zum Überlegen und Prüfen des Angebots einräumt, so der Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 6. Juli 2023 – VII ZR 151/22. Entscheidungen: BGH, Urteil vom 30. August 2018, VII ZR 243/17; BGH, 6. Juli 2023 VII ZR 151/22; EuGH, Az: C-97/22; OLG Celle, 12. Januar 2022 – 14 U 111/21; OLG Schleswig, 15. Oktober 2021 – 1 U 122/20; OLG Naumburg, 7. Oktober 2021 – 2 U 33/21; Kammerge- richt Berlin, 16. November 2021 – 21 U 41/21; LG Coburg, 9. August 2018 – 21 O 175/18. db 05 Großmannstraße Bille Rothenburgsort Billstraße Mühlenhagen Billbrookdeich 75 06 Großmannstraße Billstraße Marckmannstraße Vierländer Damm Verkehrswacht Hamburg e.V. Wöhlerstraße Berzeliusstraße Liebigstraße 02 Borsigstraße Ausschläger Allee Tiefstack Werner-Siemens-Straße Grusonstraße Billbrookdeich 5 03 01 Moorfleeter Straße Bergedorfer Straße Liebigstraße Werner-Siemens-Straße Billbrookdeich 04 01 Freifläche in gefragter Größenordnung, ca. 4.500 m², teilbar, gepflastert, schwerlastbefahrbar, Miete/m²: ab 4,00 € + NK + MwSt. Engel & Völkers Gewerbe GmbH & Co. KG Abteilung Industrie, Tel. 040 36 88 10 200 Email: hamburgind@engelvoelkers.com www.engelvoelkers.com/de-de/hamburgcommercial Kraftwerk Tiefstack Bredowstraße Pinkertweg Kaltehofe Halskestraße Moorfleeter Straße Pinkertweg Moorfleeter Kanal Bredowstraße Unterer Landweg Billwerder Billdeich Billwerder- Moorfleet 02 Zentral gelegene Büroflächen, bereits ab ca. 125 m², 1. OG – 3. 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