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Fristlose Kündigung bei beharrlicher Verweigerung Maske zu tragen

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 17. Juni 2021 – Az. 12 Ca 450 /21 – entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Servicetechnikers wirksam ist, der sich beharrlich geweigert hatte, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Nach einem Urteil des LAG Köln – 2 SaGa 1/21 – ist die Anordnung zum Tragen der Maske grundsätzlich vom Direktionsrecht nach § 106 Abs. 1 GewO umfasst und auch verhältnismäßig.

Zu beachten ist, dass ein vorhandener Betriebsrat bei Einführung der Maskenpflicht ordnungsgemäß beteiligt werden muss.

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